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Smlouva o výhradním obchodním zastoupení (německy)

1.4.2006, Zdroj: Verlag Dashöfer

19.3.7.1.3
Smlouva o výhradním obchodním zastoupení (německy)

Vertrag über Handelsvertretung

Der Vertrag ist laut § 652 - § 672 des Handelsgesetzbuches geregelt.

 

 

 

Vertrag über ausschließliche Handelsvertretung

abgeschlossen laut § 642 und folgd. des Handelsgesetzbuches

 

ALFAQUATRO, a.s., mit Sitz in Liberec, Potoční 12

Ident.Nr.: 9876543, Steuer-Ident.Nr.: 789-9876543

eingetragen im Handelsregister beim Bezirksgericht Ústí nad Labem

in Teil B, Einlageblatt Nr. 9876

vertreten durch Jan V á ň a, Vorstandsvorsitzender und

Mgr. Eva Koutná, Vorstandsmitglied,

einerseits (weiter nur "der Vertretene")

 

und

 

BETAQUATRO, s.r.o., mit Sitz in Ústí nad Labem, Úzká 9

Ident.Nr.: 1234567, Steuer-Ident.Nr.: 1234567

eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichtes Ústí nad Labem

in Teil C, Einlageblatt Nr. 876543

vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Evžen Sluka,

andererseits (weiter nur "der Handelsvertreter")

 

 

Artikel 1

Vertragsgegenstand

 

Der Handelsvertreter verpflichtet sich, für den Vertretenen Tätigkeiten zu entfalten, die zum Vertragsabschluss hinsichtlich des Verkaufs des Unternehmensgegenstandes des Vertretenen führen (weiter nur Geschäftsoperationen), und zwar auf dem ganzen Gebiet der Tschechischen Republik, ferner in der Slowakei, in Polen und Ungarn.

 

 

Artikel 2

Realisierungzeit

 

Dieser Vertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen, die mit dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsseiten beginnt und nach Ablauf von 3 Jahren ab seiner Unterzeichnung endet.

 

Falls sich nach Ablauf dieser Zeit die Vertragsseiten weiterhin an diesen Vertrag halten, verlängert sich die Gültigkeit dieses Vertrages automatisch um 6 Monate. Wenn sich die Vertragsseiten nach Ablauf dieser Zeit auch weiterhin nach diesem Vertrag richten, wird der Vertrag automatisch stets um weitere sechs Monate verlängert.

 

 

Artikel 3

Handelsbedingungen

 

Der Handelsvertreter verpflichtet sich, bei dem Abschluss von Geschäftsoperationen laut diesem Vertrag die vom Vertretenen festgelegten Geschäftsbedingungen zu respektieren, deren Text die Beilage Nr. 1 zu diesem Vertrag als sein untrennbarer Bestandteil bildet.

 

 

Artikel 4

Pflichten des Handelsvertreters

 

Gegenstand der Verpflichtung des Handelsvertreters ist das Forschen nach Interessenten für den Abschluss von Geschäftsoperationen, wie sie in Artikel 1 dieses Vertrages festgelegt sind. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, diese Tätigkeit mit fachlicher Sorgfalt zu realisieren, die ihm bekannten Interessen des Vertretenen zu berücksichtigen, sich im Rahmen des Vertrages nach den Anweisungen des Vertretenen zu richten, dem Vertretenen Bericht zu erstatten über die Marktentwicklung und über alle für die Interessen des Vertretenen wichtigen Umstände, insbesondere für seine Entscheidungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen. Der Handelsvertreter ist ebenfalls verpflichtet, gemäß den Hinweisen des Vertretenen und in seinem Interesse bei der Verwirklichung von Geschäftsoperationen mitzuwirken, die auf Grund dieses Vertrages vereinbart wurden.

 

Der Handelsvertreter darf die vom Vertretenen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages gewonnenen Informationen weder anderen Personen mitteilen, noch sie im Widerspruch zu den Interessen des Vertretenen ausnutzen. Außerdem ist er verpflichtet, den Abschluss von Geschäftsoperationen nur mit solchen Personen zu empfehlen, bei denen die Voraussetzungen bestehen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen.

 

 

Artikel 5

Unterlagen und Hilfsmittel für die Vertretung

 

Der Vertretene verpflichtet sich, dem Handelsvertreter alle Unterlagen und Hilfsmittel zu übergeben, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Handelsvertreters notwendig sind, insbesondere Werbematerialien und Muster der Produkte.

 

Die erwähnten Unterlagen und Hilfsmittel verbleiben im Besitz des Vertretenen und der Handelsvertreter ist verpflichtet, diese nach Ablauf des Vertrages zurückzugeben, sofern er sie im Hinblick auf ihren Charakter nicht bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgebraucht hat (z.B. Prospekte, Kataloge usw.).

 

 

Artikel 6

Provision

 

Der Vertretene verpflichtet sich, dem Handelsvertreter die erforderliche Mithilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen laut diesem Vertrag zu gewähren und ihm eine Provision in Höhe von 2 % aus jeder abgeschlossenen Geschäftsoperation zu bezahlen.

 

 

Artikel 7

Anspruch auf Provision

 

Anspruch auf die in Artikel 2 dieses Vertrages festgesetzte Provision entsteht dem Handelsvertreter, wenn eine Geschäftsoperation abgeschlossen wurde und eine dritte Person ihre aus dieser Geschäftsoperation hervorgehende Verpflichtung erfüllt hat.

 

Wenn die dritte Person ihre Verpflichtung

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