Vertrag über Handelsvertretung
Der Vertrag ist laut § 652 - § 672 des
Handelsgesetzbuches geregelt.
Vertrag über
ausschließliche Handelsvertretung
abgeschlossen laut § 642 und
folgd. des Handelsgesetzbuches
ALFAQUATRO, a.s., mit Sitz in Liberec, Potoční 12
Ident.Nr.: 9876543, Steuer-Ident.Nr.: 789-9876543
eingetragen im Handelsregister beim
Bezirksgericht Ústí nad Labem
in Teil B, Einlageblatt Nr. 9876
vertreten durch Jan V á ň a, Vorstandsvorsitzender und
Mgr. Eva Koutná, Vorstandsmitglied,
einerseits (weiter nur "der Vertretene")
und
BETAQUATRO, s.r.o., mit Sitz in Ústí nad Labem, Úzká 9
Ident.Nr.: 1234567, Steuer-Ident.Nr.: 1234567
eingetragen im Handelsregister des
Bezirksgerichtes Ústí nad Labem
in Teil C, Einlageblatt Nr. 876543
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing.
Evžen Sluka,
andererseits (weiter nur "der Handelsvertreter")
Artikel 1
Vertragsgegenstand
Der Handelsvertreter verpflichtet sich, für den Vertretenen
Tätigkeiten zu entfalten, die zum Vertragsabschluss hinsichtlich des Verkaufs
des Unternehmensgegenstandes des Vertretenen führen (weiter nur
Geschäftsoperationen), und zwar auf dem ganzen Gebiet der Tschechischen
Republik, ferner in der Slowakei, in Polen und Ungarn.
Artikel 2
Realisierungzeit
Dieser Vertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen, die mit dem
Tag der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsseiten beginnt und
nach Ablauf von 3 Jahren ab seiner Unterzeichnung endet.
Falls sich nach Ablauf dieser Zeit die
Vertragsseiten weiterhin an diesen Vertrag halten, verlängert sich die
Gültigkeit dieses Vertrages automatisch um 6 Monate. Wenn sich die
Vertragsseiten nach Ablauf dieser Zeit auch weiterhin nach diesem Vertrag
richten, wird der Vertrag automatisch stets um weitere sechs Monate verlängert.
Artikel 3
Handelsbedingungen
Der Handelsvertreter verpflichtet sich, bei dem Abschluss von
Geschäftsoperationen laut diesem Vertrag die vom Vertretenen festgelegten Geschäftsbedingungen zu respektieren,
deren Text die Beilage Nr. 1 zu diesem Vertrag als sein untrennbarer
Bestandteil bildet.
Artikel 4
Pflichten des Handelsvertreters
Gegenstand der Verpflichtung des Handelsvertreters ist das
Forschen nach Interessenten für den Abschluss von Geschäftsoperationen, wie sie
in Artikel 1 dieses Vertrages festgelegt sind. Der Handelsvertreter
verpflichtet sich, diese Tätigkeit mit fachlicher Sorgfalt zu realisieren, die
ihm bekannten Interessen des Vertretenen zu berücksichtigen, sich im Rahmen des
Vertrages nach den Anweisungen des Vertretenen zu richten, dem Vertretenen
Bericht zu erstatten über die Marktentwicklung und über alle für die Interessen
des Vertretenen wichtigen Umstände, insbesondere für seine Entscheidungen im
Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen. Der Handelsvertreter ist ebenfalls
verpflichtet, gemäß den Hinweisen des Vertretenen und in seinem Interesse bei der
Verwirklichung von Geschäftsoperationen mitzuwirken, die auf Grund dieses
Vertrages vereinbart wurden.
Der Handelsvertreter darf die vom Vertretenen im Zusammenhang mit
der Erfüllung dieses Vertrages gewonnenen Informationen weder anderen Personen
mitteilen, noch sie im Widerspruch zu den Interessen des Vertretenen ausnutzen.
Außerdem ist er verpflichtet, den Abschluss von Geschäftsoperationen nur mit
solchen Personen zu empfehlen, bei denen
die Voraussetzungen bestehen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen.
Artikel 5
Unterlagen und Hilfsmittel für die Vertretung
Der Vertretene verpflichtet sich, dem Handelsvertreter alle
Unterlagen und Hilfsmittel zu übergeben, die für die Erfüllung der
Verpflichtungen des Handelsvertreters notwendig sind, insbesondere
Werbematerialien und Muster der Produkte.
Die erwähnten Unterlagen und Hilfsmittel
verbleiben im Besitz des Vertretenen und der Handelsvertreter ist verpflichtet,
diese nach Ablauf des Vertrages zurückzugeben, sofern er sie im Hinblick auf
ihren Charakter nicht bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgebraucht hat
(z.B. Prospekte, Kataloge usw.).
Artikel 6
Provision
Der Vertretene verpflichtet sich, dem Handelsvertreter die erforderliche Mithilfe bei der Erfüllung seiner
Verpflichtungen laut diesem Vertrag zu gewähren und ihm eine Provision in Höhe
von 2 % aus jeder abgeschlossenen Geschäftsoperation zu bezahlen.
Artikel 7
Anspruch auf Provision
Anspruch auf die in Artikel 2 dieses Vertrages festgesetzte
Provision entsteht dem Handelsvertreter, wenn eine Geschäftsoperation
abgeschlossen wurde und eine dritte Person ihre aus dieser Geschäftsoperation
hervorgehende Verpflichtung erfüllt hat.
Wenn die dritte Person ihre Verpflichtung…